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Satz
BGB 600 Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache , so ist er verpflichtet , dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 600
Verschweigt
der
Verleiher
arglistig
einen
Mangel
im
Recht
oder
einen
Fehler
der
verliehenen
Sache
,
so
ist
er
verpflichtet
,
dem
Entleiher
den
daraus
entstehenden
Schaden
zu
ersetzen
.