kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 596a. 3 Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene , aber noch nicht eingeschlagene Holz . Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen , als bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig war , so hat er dem Verpächter den Wert der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu ersetzen . Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 596a. 3
Absatz
1
gilt
auch
für
das
zum
Einschlag
vorgesehene
,
aber
noch
nicht
eingeschlagene
Holz
.
Hat
der
Pächter
mehr
Holz
eingeschlagen
,
als
bei
ordnungsmäßiger
Nutzung
zulässig
war
,
so
hat
er
dem
Verpächter
den
Wert
der
die
normale
Nutzung
übersteigenden
Holzmenge
zu
ersetzen
.
Die
Geltendmachung
eines
weiteren
Schadens
ist
nicht
ausgeschlossen
.
Englisch
BGB 596a. 3 Subsection ( 1 ) also applies to timber intended for felling but not yet felled . If the usufructuary lessee has felled more timber than allowed in the case of proper use , then he must compensate the lessor for the quantity of timber that exceeds normal use . Assertion of additional damage is not excluded .