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Satz
BGB 595. 7 Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens neun Monate vor Beendigung des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach Zugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen . Das Gericht kann den Antrag nachträglich zulassen , wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 595. 7
Der
Pächter
hat
den
Antrag
auf
gerichtliche
Entscheidung
spätestens
neun
Monate
vor
Beendigung
des
Pachtverhältnisses
und
im
Falle
einer
zwölfmonatigen
oder
kürzeren
Kündigungsfrist
zwei
Monate
nach
Zugang
der
Kündigung
bei
dem
Landwirtschaftsgericht
zu
stellen
.
Das
Gericht
kann
den
Antrag
nachträglich
zulassen
,
wenn
es
zur
Vermeidung
einer
unbilligen
Härte
geboten
erscheint
und
der
Pachtvertrag
noch
nicht
abgelaufen
ist
.
Englisch
BGB 595. 7 The usufructuary lessee must file the application for a court decision at the Agricultural Court [ Landwirtschaftsgericht ] at the latest nine months prior to termination of the lease and , in the case of a twelve-month notice period or less , two months after receipt of notice of termination . The court may admit the application at a later date if it appears called for to avoid undue hardship and the lease has not yet expired .