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Satz
BGB 595. 6 Kommt keine Einigung zustande , so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung und über die Dauer des Pachtverhältnisses sowie über die Bedingungen , zu denen es fortgesetzt wird . Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen , der die in Absatz 3 Nr . 3 genannten Fristen , ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverhältnisses , nicht übersteigt . Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache beschränkt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 595. 6
Kommt
keine
Einigung
zustande
,
so
entscheidet
auf
Antrag
das
Landwirtschaftsgericht
über
eine
Fortsetzung
und
über
die
Dauer
des
Pachtverhältnisses
sowie
über
die
Bedingungen
,
zu
denen
es
fortgesetzt
wird
.
Das
Gericht
kann
die
Fortsetzung
des
Pachtverhältnisses
jedoch
nur
bis
zu
einem
Zeitpunkt
anordnen
,
der
die
in
Absatz
3
Nr
. 3
genannten
Fristen
,
ausgehend
vom
Beginn
des
laufenden
Pachtverhältnisses
,
nicht
übersteigt
.
Die
Fortsetzung
kann
auch
auf
einen
Teil
der
Pachtsache
beschränkt
werden
.
Englisch
BGB 595. 6 If agreement is reached , then the Agricultural Court [ Landwirtschaftsgericht ] decides upon application on a continuation and on the lease period , and also on the conditions under which the lease will be continued . The court may order continuation of the lease , but only up to a date that , starting from the commencement of the current lease , does not exceed the periods stated in subsection ( 3 ) no . 3. Continuation may be limited to a part of the leased property .