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Satz
BGB 594e. 2 Abweichend von § 543 Abs . 2 Nr . 3 Buchstabe a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor , wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist . Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen , so ist die Kündigung erst zulässig , wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 594e. 2
Abweichend
von
§ 543
Abs
. 2
Nr
. 3
Buchstabe
a
und
b
liegt
ein
wichtiger
Grund
insbesondere
vor
,
wenn
der
Pächter
mit
der
Entrichtung
der
Pacht
oder
eines
nicht
unerheblichen
Teils
der
Pacht
länger
als
drei
Monate
in
Verzug
ist
.
Ist
die
Pacht
nach
Zeitabschnitten
von
weniger
als
einem
Jahr
bemessen
,
so
ist
die
Kündigung
erst
zulässig
,
wenn
der
Pächter
für
zwei
aufeinander
folgende
Termine
mit
der
Entrichtung
der
Pacht
oder
eines
nicht
unerheblichen
Teils
der
Pacht
in
Verzug
ist
.
Englisch
BGB 594e. 2 Notwithstanding section 543 ( 2 ) n . 3 letters a and b , just cause exists in particular , without limitation , if the usufructuary lessee is in default for more than three months of payment of the rent or of a portion of the rent that is not insignificant . If the lease is assessed by time periods of less than one year , then termination is only admissible if the usufructuary lessee is in default , for two successive dates , of payment of the rent or of a substantial portion of the rent .