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Satz
BGB 594 Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit , für die es eingegangen ist . Es verlängert sich bei Pachtverträgen , die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind , auf unbestimmte Zeit , wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils , ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist , dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt . Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form . Die Anfrage ist ohne Wirkung , wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 594
Das
Pachtverhältnis
endet
mit
dem
Ablauf
der
Zeit
,
für
die
es
eingegangen
ist
.
Es
verlängert
sich
bei
Pachtverträgen
,
die
auf
mindestens
drei
Jahre
geschlossen
worden
sind
,
auf
unbestimmte
Zeit
,
wenn
auf
die
Anfrage
eines
Vertragsteils
,
ob
der
andere
Teil
zur
Fortsetzung
des
Pachtverhältnisses
bereit
ist
,
dieser
nicht
binnen
einer
Frist
von
drei
Monaten
die
Fortsetzung
ablehnt
.
Die
Anfrage
und
die
Ablehnung
bedürfen
der
schriftlichen
Form
.
Die
Anfrage
ist
ohne
Wirkung
,
wenn
in
ihr
nicht
auf
die
Folge
der
Nichtbeachtung
ausdrücklich
hingewiesen
wird
und
wenn
sie
nicht
innerhalb
des
drittletzten
Pachtjahrs
gestellt
wird
.