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Satz
BGB 593. 1 Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse , die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren , nachhaltig so geändert , dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind , so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen . Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag , so kann , soweit nichts anderes vereinbart ist , eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 593. 1
Haben
sich
nach
Abschluss
des
Pachtvertrags
die
Verhältnisse
,
die
für
die
Festsetzung
der
Vertragsleistungen
maßgebend
waren
,
nachhaltig
so
geändert
,
dass
die
gegenseitigen
Verpflichtungen
in
ein
grobes
Missverhältnis
zueinander
geraten
sind
,
so
kann
jeder
Vertragsteil
eine
Änderung
des
Vertrags
mit
Ausnahme
der
Pachtdauer
verlangen
.
Verbessert
oder
verschlechtert
sich
infolge
der
Bewirtschaftung
der
Pachtsache
durch
den
Pächter
deren
Ertrag
,
so
kann
,
soweit
nichts
anderes
vereinbart
ist
,
eine
Änderung
der
Pacht
nicht
verlangt
werden
.
Englisch
BGB 593. 1 If , after the usufructuary lease is entered into , the circumstances that were decisive for the determination of the performance under the lease change with lasting effect in such a way that the mutual duties are in a gross disparity to each other , then each party to the contract may demand an amendment of the lease , with the exception of the duration of the lease . If , as a result of the cultivation of the leased property by the lessee , its income improves or deteriorates , then , to the extent not otherwise agreed , an amendment of the lease may not be demanded .