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Satz
BGB 592 Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache . Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden . Mit Ausnahme der in § 811 Abs . 1 Nr . 4 der Zivilprozessordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen , die der Pfändung nicht unterworfen sind . Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 592
Der
Verpächter
hat
für
seine
Forderungen
aus
dem
Pachtverhältnis
ein
Pfandrecht
an
den
eingebrachten
Sachen
des
Pächters
sowie
an
den
Früchten
der
Pachtsache
.
Für
künftige
Entschädigungsforderungen
kann
das
Pfandrecht
nicht
geltend
gemacht
werden
.
Mit
Ausnahme
der
in
§ 811
Abs
. 1
Nr
. 4
der
Zivilprozessordnung
genannten
Sachen
erstreckt
sich
das
Pfandrecht
nicht
auf
Sachen
,
die
der
Pfändung
nicht
unterworfen
sind
.
Die
Vorschriften
der
§§ 562a
bis
562c
gelten
entsprechend
.