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Satz
BGB 591. 2 Weigert sich der Verpächter , den Verwendungen zuzustimmen , so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden , soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können . Dies gilt nicht , wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet . Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 591. 2
Weigert
sich
der
Verpächter
,
den
Verwendungen
zuzustimmen
,
so
kann
die
Zustimmung
auf
Antrag
des
Pächters
durch
das
Landwirtschaftsgericht
ersetzt
werden
,
soweit
die
Verwendungen
zur
Erhaltung
oder
nachhaltigen
Verbesserung
der
Rentabilität
des
Betriebs
geeignet
sind
und
dem
Verpächter
bei
Berücksichtigung
seiner
berechtigten
Interessen
zugemutet
werden
können
.
Dies
gilt
nicht
,
wenn
der
Pachtvertrag
gekündigt
ist
oder
das
Pachtverhältnis
in
weniger
als
drei
Jahren
endet
.
Das
Landwirtschaftsgericht
kann
die
Zustimmung
unter
Bedingungen
und
Auflagen
ersetzen
.
Englisch
BGB 591. 2 If the usufructuary lessor refuses to approve the outlays , then substitute approval may be given by the Agricultural Court [ Landwirtschaftsgericht ] upon application by the usufructuary lessee to the extent that the outlays appear to be appropriate for the maintenance or permanent improvement of the profitability of the business and the usufructuary lessor can reasonably be expected to accept them when his justified interests are taken into account . This does not apply if the lease has been terminated or the lease ends in less than three years . The Agricultural Court [ Landwirtschaftsgericht ] may give substitute approval subject to stipulations and conditions .