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Satz
BGB 590. 2 Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich , wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird . Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten . Verweigert der Verpächter die Erlaubnis , so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden , soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann . Dies gilt nicht , wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet . Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen , insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen . Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen , so entscheidet auf A ntrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit ; § 109 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 590. 2
Zur
Änderung
der
bisherigen
Nutzung
der
Pachtsache
ist
die
vorherige
Erlaubnis
des
Verpächters
nur
dann
erforderlich
,
wenn
durch
die
Änderung
die
Art
der
Nutzung
über
die
Pachtzeit
hinaus
beeinflusst
wird
.
Der
Pächter
darf
Gebäude
nur
mit
vorheriger
Erlaubnis
des
Verpächters
errichten
.
Verweigert
der
Verpächter
die
Erlaubnis
,
so
kann
sie
auf
Antrag
des
Pächters
durch
das
Landwirtschaftsgericht
ersetzt
werden
,
soweit
die
Änderung
zur
Erhaltung
oder
nachhaltigen
Verbesserung
der
Rentabilität
des
Betriebs
geeignet
erscheint
und
dem
Verpächter
bei
Berücksichtigung
seiner
berechtigten
Interessen
zugemutet
werden
kann
.
Dies
gilt
nicht
,
wenn
der
Pachtvertrag
gekündigt
ist
oder
das
Pachtverhältnis
in
weniger
als
drei
Jahren
endet
.
Das
Landwirtschaftsgericht
kann
die
Erlaubnis
unter
Bedingungen
und
Auflagen
ersetzen
,
insbesondere
eine
Sicherheitsleistung
anordnen
sowie
Art
und
Umfang
der
Sicherheit
bestimmen
.
Ist
die
Veranlassung
für
die
Sicherheitsleistung
weggefallen
,
so
entscheidet
auf
A
ntrag
das
Landwirtschaftsgericht
über
die
Rückgabe
der
Sicherheit
; § 109
der
Zivilprozessordnung
gilt
entsprechend
.