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DeutschBGB 590. 2 Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich , wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird . Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten . Verweigert der Verpächter die Erlaubnis , so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden , soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann . Dies gilt nicht , wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet . Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen , insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen . Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen , so entscheidet auf A ntrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit ; § 109 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend .