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Satz
BGB 588. 2 Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden , es sei denn , dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist . Der Verpächter hat die dem Pächter durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen Erträge in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen . Auf Verlangen hat der Verpächter Vorschuss zu leisten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 588. 2
Maßnahmen
zur
Verbesserung
der
Pachtsache
hat
der
Pächter
zu
dulden
,
es
sei
denn
,
dass
die
Maßnahme
für
ihn
eine
Härte
bedeuten
würde
,
die
auch
unter
Würdigung
der
berechtigten
Interessen
des
Verpächters
nicht
zu
rechtfertigen
ist
.
Der
Verpächter
hat
die
dem
Pächter
durch
die
Maßnahme
entstandenen
Aufwendungen
und
entgangenen
Erträge
in
einem
den
Umständen
nach
angemessenen
Umfang
zu
ersetzen
.
Auf
Verlangen
hat
der
Verpächter
Vorschuss
zu
leisten
.
Englisch
BGB 588. 2 Measures to improve the leased property must be tolerated by the usufructuary lessee , unless the measure would represent a hardship for him that is not justified even when the justified interests of the lessor are taken into account . The usufructuary lessor must compensate the lessee for expenses incurred and earnings lost as a result of the measure to an extent appropriate to the circumstances . On demand , the usufructuary lessor must make advance payment .