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Satz
BGB 585b. 2 Weigert sich ein Vertragsteil , bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken , oder ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art , so kann jeder Vertragsteil verlangen , dass eine Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt wird , es sei denn , dass seit der Überlassung der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei Monate verstrichen sind ; der Sachverständige wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt . Die insoweit entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 585b. 2
Weigert
sich
ein
Vertragsteil
,
bei
der
Anfertigung
einer
Beschreibung
mitzuwirken
,
oder
ergeben
sich
bei
der
Anfertigung
Meinungsverschiedenheiten
tatsächlicher
Art
,
so
kann
jeder
Vertragsteil
verlangen
,
dass
eine
Beschreibung
durch
einen
Sachverständigen
angefertigt
wird
,
es
sei
denn
,
dass
seit
der
Überlassung
der
Pachtsache
mehr
als
neun
Monate
oder
seit
der
Beendigung
des
Pachtverhältnisses
mehr
als
drei
Monate
verstrichen
sind
;
der
Sachverständige
wird
auf
Antrag
durch
das
Landwirtschaftsgericht
ernannt
.
Die
insoweit
entstehenden
Kosten
trägt
jeder
Vertragsteil
zur
Hälfte
.
Englisch
BGB 585b. 2 If a party to the lease refuses to participate in the preparation of a description or if differences of opinion as to fact emerge during the preparation , then each party to the lease may demand that a description is prepared by an expert , unless more than nine months have passed since permitting use of the leased property or more than three months have passed since termination of lease ; the expert is appointed by the Agricultural Court [ Landwirtschaftsgericht ] upon application . Costs incurred in this connection are borne by the parties to the lease at the rate of one-half each .