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Satz
BGB 584. 1 Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt , so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig ; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen , mit dessen Ablauf die Pacht enden soll . BGB 584. 2 Dies gilt auch , wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 584. 1
Ist
bei
dem
Pachtverhältnis
über
ein
Grundstück
oder
ein
Recht
die
Pachtzeit
nicht
bestimmt
,
so
ist
die
Kündigung
nur
für
den
Schluss
eines
Pachtjahrs
zulässig
;
sie
hat
spätestens
am
dritten
Werktag
des
halben
Jahres
zu
erfolgen
,
mit
dessen
Ablauf
die
Pacht
enden
soll
. BGB 584. 2
Dies
gilt
auch
,
wenn
das
Pachtverhältnis
außerordentlich
mit
der
gesetzlichen
Frist
gekündigt
werden
kann
.
Englisch
BGB 584. 1 If , in the usufructuary lease of a plot of land or of a right , the lease period is not specified , then notice of termination is only allowed to the end of a lease year ; it must occur at the latest on the third working day of the half-year at the end of which the usufructuary lease is to end .