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DeutschBGB 584. 1 Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt , so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig ; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen , mit dessen Ablauf die Pacht enden soll . BGB 584. 2 Dies gilt auch , wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann .
EnglischBGB 584. 1 If , in the usufructuary lease of a plot of land or of a right , the lease period is not specified , then notice of termination is only allowed to the end of a lease year ; it must occur at the latest on the third working day of the half-year at the end of which the usufructuary lease is to end .