kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 580a. 1 Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke , über Räume , die keine Geschäftsräume sind , oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig , 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist , an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ; 2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist , spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends ; 3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist , spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats , bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 580a. 1
Bei
einem
Mietverhältnis
über
Grundstücke
,
über
Räume
,
die
keine
Geschäftsräume
sind
,
oder
über
im
Schiffsregister
eingetragene
Schiffe
ist
die
ordentliche
Kündigung
zulässig
, 1.
wenn
die
Miete
nach
Tagen
bemessen
ist
,
an
jedem
Tag
zum
Ablauf
des
folgenden
Tages
; 2.
wenn
die
Miete
nach
Wochen
bemessen
ist
,
spätestens
am
ersten
Werktag
einer
Woche
zum
Ablauf
des
folgenden
Sonnabends
; 3.
wenn
die
Miete
nach
Monaten
oder
längeren
Zeitabschnitten
bemessen
ist
,
spätestens
am
dritten
Werktag
eines
Kalendermonats
zum
Ablauf
des
übernächsten
Monats
,
bei
einem
Mietverhältnis
über
gewerblich
genutzte
unbebaute
Grundstücke
oder
im
Schiffsregister
eingetragene
Schiffe
jedoch
nur
zum
Ablauf
eines
Kalendervierteljahrs
.
Englisch
BGB 580a. 1 In the case of a lease of plots of land , of premises that are not business premises or of ships registered in the ship register , notice of termination is allowed if the rent is assessed by days , on any day to the end of the following day ; if the rent is assessed by weeks , at the latest on the first working day of a week to the end of the following Saturday ; if the rent is assessed in months or longer periods of time , at the latest on the third working day of a calendar month to the end of the second month thereafter ; in the case of a lease of commercially used undeveloped plots of land or ships registered in the ship register , however , only to the end of a calendar quarter .