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Satz
BGB 580 Stirbt der Mieter , so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt , das Mietverhältnis innerhalb eines Monats , nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben , außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 580
Stirbt
der
Mieter
,
so
ist
sowohl
der
Erbe
als
auch
der
Vermieter
berechtigt
,
das
Mietverhältnis
innerhalb
eines
Monats
,
nachdem
sie
vom
Tod
des
Mieters
Kenntnis
erlangt
haben
,
außerordentlich
mit
der
gesetzlichen
Frist
zu
kündigen
.