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Satz
BGB 579. 1 Die Miete für ein Grundstück , ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten . Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen , so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten . Die Miete für ein Grundstück ist , sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist , jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 579. 1
Die
Miete
für
ein
Grundstück
,
ein
im
Schiffsregister
eingetragenes
Schiff
und
für
bewegliche
Sachen
ist
am
Ende
der
Mietzeit
zu
entrichten
.
Ist
die
Miete
nach
Zeitabschnitten
bemessen
,
so
ist
sie
nach
Ablauf
der
einzelnen
Zeitabschnitte
zu
entrichten
.
Die
Miete
für
ein
Grundstück
ist
,
sofern
sie
nicht
nach
kürzeren
Zeitabschnitten
bemessen
ist
,
jeweils
nach
Ablauf
eines
Kalendervierteljahrs
am
ersten
Werktag
des
folgenden
Monats
zu
entrichten
.
Englisch
BGB 579. 1 The rent for a plot of land , a ship registered in the ship register and for movable things is payable at the end of the lease period . If the rent is assessed according to time periods , then it is to be paid at the end of the individual time periods . Rent for a plot of land , unless assessed by shorter time periods , is in each case to be paid after the end of a calendar quarter on the first working day of the next month .