kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 578a. 2 Eine Verfügung , die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete getroffen hat , die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt , ist dem Erwerber gegenüber wirksam . Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft , das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird , insbesondere die Entrichtung der Miete ; ein Rechtsgeschäft , das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird , ist jedoch unwirksam , wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat . § 566d gilt entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 578a. 2
Eine
Verfügung
,
die
der
Vermieter
vor
dem
Übergang
des
Eigentums
über
die
Miete
getroffen
hat
,
die
auf
die
Zeit
der
Berechtigung
des
Erwerbers
entfällt
,
ist
dem
Erwerber
gegenüber
wirksam
.
Das
Gleiche
gilt
für
ein
Rechtsgeschäft
,
das
zwischen
dem
Mieter
und
dem
Vermieter
über
die
Mietforderung
vorgenommen
wird
,
insbesondere
die
Entrichtung
der
Miete
;
ein
Rechtsgeschäft
,
das
nach
dem
Übergang
des
Eigentums
vorgenommen
wird
,
ist
jedoch
unwirksam
,
wenn
der
Mieter
bei
der
Vornahme
des
Rechtsgeschäfts
von
dem
Übergang
des
Eigentums
Kenntnis
hat
. § 566d
gilt
entsprechend
.
Englisch
BGB 578a. 2 A disposition of the rent made by the lessor prior to the passing of ownership and relating to the period of time when the acquirer is entitled is effective in relation to the acquirer . The same applies to a legal transaction that is entered into between the lessee and the lessor on the rent claim , in particular , without limitation , regarding the payment of the rent ; a legal transaction entered into after the passing of ownership is , however , ineffective if the lessee , when entering into the transaction , has knowledge of the passing of ownership . Section 566d applies with the necessary modifications .