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Satz
BGB 577a. 2 Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre , wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind . Die Landesregierungen werden ermächtigt , diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 577a. 2
Die
Frist
nach
Absatz
1
beträgt
bis
zu
zehn
Jahre
,
wenn
die
ausreichende
Versorgung
der
Bevölkerung
mit
Mietwohnungen
zu
angemessenen
Bedingungen
in
einer
Gemeinde
oder
einem
Teil
einer
Gemeinde
besonders
gefährdet
ist
und
diese
Gebiete
nach
Satz
2
bestimmt
sind
.
Die
Landesregierungen
werden
ermächtigt
,
diese
Gebiete
und
die
Frist
nach
Satz
1
durch
Rechtsverordnung
für
die
Dauer
von
jeweils
höchstens
zehn
Jahren
zu
bestimmen
.