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Satz
BGB 577. 1 Werden vermietete Wohnräume , an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll , an einen Dritten verkauft , so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt . Dies gilt nicht , wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft . Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt , finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 577. 1
Werden
vermietete
Wohnräume
,
an
denen
nach
der
Überlassung
an
den
Mieter
Wohnungseigentum
begründet
worden
ist
oder
begründet
werden
soll
,
an
einen
Dritten
verkauft
,
so
ist
der
Mieter
zum
Vorkauf
berechtigt
.
Dies
gilt
nicht
,
wenn
der
Vermieter
die
Wohnräume
an
einen
Familienangehörigen
oder
an
einen
Angehörigen
seines
Haushalts
verkauft
.
Soweit
sich
nicht
aus
den
nachfolgenden
Absätzen
etwas
anderes
ergibt
,
finden
auf
das
Vorkaufsrecht
die
Vorschriften
über
den
Vorkauf
Anwendung
.
Englisch
BGB 577. 1 If leased residential premises , apartment ownership of which has been established or is to be established after the lessee has been permitted to use it , is sold to a third party , then the lessee has a right of preemption with regard to it . This does not apply if the lessor sells the residential premises to a member of his family or a member of his household . To the extent that the following subsections do not lead to a different conclusion , the right of preemption is governed by the provisions on preemption .