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Satz
BGB 576a. 2 Die §§ 574 bis 574c gelten nicht , wenn 1. der Vermieter nach § 576 Abs . 1 Nr . 2 gekündigt hat ; 2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat , ohne dass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war , oder der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 576a. 2
Die
§§ 574
bis
574c
gelten
nicht
,
wenn
1.
der
Vermieter
nach
§ 576
Abs
. 1
Nr
. 2
gekündigt
hat
; 2.
der
Mieter
das
Dienstverhältnis
gelöst
hat
,
ohne
dass
ihm
von
dem
Dienstberechtigten
gesetzlich
begründeter
Anlass
dazu
gegeben
war
,
oder
der
Mieter
durch
sein
Verhalten
dem
Dienstberechtigten
gesetzlich
begründeten
Anlass
zur
Auflösung
des
Dienstverhältnisses
gegeben
hat
.
Englisch
BGB 576a. 2 Sections 574 to 574c do not apply if the lessor has given notice under section 576 ( 1 ) no 2 ; the lessee has terminated the service relationship without the person entitled to service giving him any legally justified reason for doing so , or the lessee , by his conduct , provided the person entitled to service with legally justified grounds for terminating the service relationship .