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Satz
BGB 575a. 3 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig , bei Wohnraum nach § 549 Abs . 2 Nr . 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats ( gesetzliche Frist ) . § 573a Abs . 1 Satz 2 findet keine Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 575a. 3
Die
Kündigung
ist
spätestens
am
dritten
Werktag
eines
Kalendermonats
zum
Ablauf
des
übernächsten
Monats
zulässig
,
bei
Wohnraum
nach
§ 549
Abs
. 2
Nr
. 2
spätestens
am
15.
eines
Monats
zum
Ablauf
dieses
Monats
(
gesetzliche
Frist
) . § 573a
Abs
. 1
Satz
2
findet
keine
Anwendung
.
Englisch
BGB 575a. 3 Notice of termination is allowed at the latest on the third working day of a calendar month to the end of the second month thereafter , and in the case of residential space under section 549 ( 2 ) no . 2 at the latest on the fifteenth day of the month to the end of the month ( statutory period ) . Section 573a ( 1 ) sentence 2 does not apply .