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Satz
BGB 575. 3 Tritt der Grund der Befristung erst später ein , so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen . Entfällt der Grund , so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen . Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 575. 3
Tritt
der
Grund
der
Befristung
erst
später
ein
,
so
kann
der
Mieter
eine
Verlängerung
des
Mietverhältnisses
um
einen
entsprechenden
Zeitraum
verlangen
.
Entfällt
der
Grund
,
so
kann
der
Mieter
eine
Verlängerung
auf
unbestimmte
Zeit
verlangen
.
Die
Beweislast
für
den
Eintritt
des
Befristungsgrundes
und
die
Dauer
der
Verzögerung
trifft
den
Vermieter
.
Englisch
BGB 575. 3 If the reason for the fixed term occurs later , then the lessee may demand an extension of the lease by an equivalent period of time . If the reason ceases , then the lessee may demand an extension for an indefinite period of time . The burden of proof for the occurrence of a reason for setting a fixed term and for the duration of the delay is on the lessor .