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Satz
BGB 574c. 1 Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden , dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird , so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen , wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind , deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 574c. 1
Ist
auf
Grund
der
§§ 574
bis
574b
durch
Einigung
oder
Urteil
bestimmt
worden
,
dass
das
Mietverhältnis
auf
bestimmte
Zeit
fortgesetzt
wird
,
so
kann
der
Mieter
dessen
weitere
Fortsetzung
nur
verlangen
,
wenn
dies
durch
eine
wesentliche
Änderung
der
Umstände
gerechtfertigt
ist
oder
wenn
Umstände
nicht
eingetreten
sind
,
deren
vorgesehener
Eintritt
für
die
Zeitdauer
der
Fortsetzung
bestimmend
gewesen
war
.
Englisch
BGB 574c. 1 If it has been determined on the basis of sections 574 to 574b by agreement or judicial decision that the lease is to be continued for a definite period of time , then the lessee may only demand its further continuation if this is justified by a material change in circumstances or if circumstances have not come about whose foreseen occurrence was decisive for the period of time the lease was to continue .