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Satz
BGB 573c. 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig . Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate . BGB 573c. 2 Bei Wohnraum , der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist , kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden . BGB 573c. 3 Bei Wohnraum nach § 549 Abs . 2 Nr . 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig . BGB 573c. 4 Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 573c. 1
Die
Kündigung
ist
spätestens
am
dritten
Werktag
eines
Kalendermonats
zum
Ablauf
des
übernächsten
Monats
zulässig
.
Die
Kündigungsfrist
für
den
Vermieter
verlängert
sich
nach
fünf
und
acht
Jahren
seit
der
Überlassung
des
Wohnraums
um
jeweils
drei
Monate
. BGB 573c. 2
Bei
Wohnraum
,
der
nur
zum
vorübergehenden
Gebrauch
vermietet
worden
ist
,
kann
eine
kürzere
Kündigungsfrist
vereinbart
werden
. BGB 573c. 3
Bei
Wohnraum
nach
§ 549
Abs
. 2
Nr
. 2
ist
die
Kündigung
spätestens
am
15.
eines
Monats
zum
Ablauf
dieses
Monats
zulässig
. BGB 573c. 4
Eine
zum
Nachteil
des
Mieters
von
Absatz
1
oder
3
abweichende
Vereinbarung
ist
unwirksam
.
Englisch
BGB 573c. 1 Notice of termination is allowed at the latest on the third working day of a calendar month to the end of the second month thereafter . The notice period for the lessor is extended , by three months in each case , five and eight years after the lessee is permitted to use the residential space .