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Satz
BGB 571. 2 Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt , so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 571. 2
Wird
dem
Mieter
nach
§ 721
oder
§ 794a
der
Zivilprozessordnung
eine
Räumungsfrist
gewährt
,
so
ist
er
für
die
Zeit
von
der
Beendigung
des
Mietverhältnisses
bis
zum
Ablauf
der
Räumungsfrist
zum
Ersatz
eines
weiteren
Schadens
nicht
verpflichtet
.
Englisch
BGB 571. 2 If the lessee is granted a period of time before vacating the premises under section 721 or section 794a of the Code of Civil Procedure [ Zivilprozessordnung ] , then he is not liable for compensation for further damage until the end of the period of time .