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Satz
BGB 571. 1 Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück , so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs . 2 nur geltend machen , wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist , die der Mieter zu vertreten hat . Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen , als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert . Dies gilt nicht , wenn der Mieter gekündigt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 571. 1
Gibt
der
Mieter
den
gemieteten
Wohnraum
nach
Beendigung
des
Mietverhältnisses
nicht
zurück
,
so
kann
der
Vermieter
einen
weiteren
Schaden
im
Sinne
des
§ 546a
Abs
. 2
nur
geltend
machen
,
wenn
die
Rückgabe
infolge
von
Umständen
unterblieben
ist
,
die
der
Mieter
zu
vertreten
hat
.
Der
Schaden
ist
nur
insoweit
zu
ersetzen
,
als
die
Billigkeit
eine
Schadloshaltung
erfordert
.
Dies
gilt
nicht
,
wenn
der
Mieter
gekündigt
hat
.
Englisch
BGB 571. 1 If the lessee fails to return the leased residential space upon termination of the lease , then the lessor may only assert further damages within the meaning of section 546a ( 2 ) if the return failed to occur for reasons for which the lessee is responsible . Damage is only to be compensated for to the extent that equity demands indemnification . This does not apply if the lessee has given notice of termination .