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Satz
BGB 569. 3 Ergänzend zu § 543 Abs . 2 Satz 1 Nr . 3 gilt : 1. Im Falle des § 543 Abs . 2 Satz 1 Nr . 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen , wenn er die Miete für einen Monat übersteigt . Dies gilt nicht , wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist . 2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam , wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs . 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet . Dies gilt nicht , wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist . 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden , so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen , wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 569. 3
Ergänzend
zu
§ 543
Abs
. 2
Satz
1
Nr
. 3
gilt
: 1.
Im
Falle
des
§ 543
Abs
. 2
Satz
1
Nr
. 3
Buchstabe
a
ist
der
rückständige
Teil
der
Miete
nur
dann
als
nicht
unerheblich
anzusehen
,
wenn
er
die
Miete
für
einen
Monat
übersteigt
.
Dies
gilt
nicht
,
wenn
der
Wohnraum
nur
zum
vorübergehenden
Gebrauch
vermietet
ist
. 2.
Die
Kündigung
wird
auch
dann
unwirksam
,
wenn
der
Vermieter
spätestens
bis
zum
Ablauf
von
zwei
Monaten
nach
Eintritt
der
Rechtshängigkeit
des
Räumungsanspruchs
hinsichtlich
der
fälligen
Miete
und
der
fälligen
Entschädigung
nach
§ 546a
Abs
. 1
befriedigt
wird
oder
sich
eine
öffentliche
Stelle
zur
Befriedigung
verpflichtet
.
Dies
gilt
nicht
,
wenn
der
Kündigung
vor
nicht
länger
als
zwei
Jahren
bereits
eine
nach
Satz
1
unwirksam
gewordene
Kündigung
vorausgegangen
ist
. 3.
Ist
der
Mieter
rechtskräftig
zur
Zahlung
einer
erhöhten
Miete
nach
den
§§ 558
bis
560
verurteilt
worden
,
so
kann
der
Vermieter
das
Mietverhältnis
wegen
Zahlungsverzugs
des
Mieters
nicht
vor
Ablauf
von
zwei
Monaten
nach
rechtskräftiger
Verurteilung
kündigen
,
wenn
nicht
die
Voraussetzungen
der
außerordentlichen
fristlosen
Kündigung
schon
wegen
der
bisher
geschuldeten
Miete
erfüllt
sind
.
Englisch
BGB 569. 3 In supplement to section 543 ( 2 ) sentence 1 no . 3 , the rules are : In the case of section 543 ( 2 ) sentence 1 , no . 3 , letter a , the part of the rent in arrears may only be deemed not to be insignificant if it exceeds the rent for one month . This does not apply if the residential space is leased only for temporary use . The notice of termination also becomes ineffective if , at the latest by the end of two months after the eviction claim is pending , the lessor is satisfied or a public authority agrees to satisfy the lessor with regard to the rent due and the compensation due under section 546a ( 1 ) . This does not apply if , no longer than two years earlier , the notice of termination was preceded by a notice of termination that became ineffective under sentence 1 above . If the lessee has been finally and absolutely ordered to pay an increased rent under sections 558 to 560 , then the lessor may not terminate the lease for default in payment of the lessee before the end of two months after the final and absolute order unless the requirements for termination for cause without notice have already been satisfied due to rent previously owed .