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Satz
BGB 569. 2 Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs . 1 liegt ferner vor , wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört , so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls , insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien , und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 569. 2
Ein
wichtiger
Grund
im
Sinne
des
§ 543
Abs
. 1
liegt
ferner
vor
,
wenn
eine
Vertragspartei
den
Hausfrieden
nachhaltig
stört
,
so
dass
dem
Kündigenden
unter
Berücksichtigung
aller
Umstände
des
Einzelfalls
,
insbesondere
eines
Verschuldens
der
Vertragsparteien
,
und
unter
Abwägung
der
beiderseitigen
Interessen
die
Fortsetzung
des
Mietverhältnisses
bis
zum
Ablauf
der
Kündigungsfrist
oder
bis
zur
sonstigen
Beendigung
des
Mietverhältnisses
nicht
zugemutet
werden
kann
.
Englisch
BGB 569. 2 A compelling reason within the meaning of section 543 ( 1 ) also exists if one party to the contract permanently disturbs the domestic peace in such a way that the party giving notice , taking all circumstances of the specific case into account , including without limitation fault of the parties to the contract , and weighing the interests of both parties , cannot reasonably be expected to continue the lease to the end of the notice period or until the lease is terminated in another way .