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Satz
BGB 567b Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet , so sind § 566 Abs . 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden . Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht , so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs . 2.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 567b
Wird
der
vermietete
Wohnraum
von
dem
Erwerber
weiterveräußert
oder
belastet
,
so
sind
§ 566
Abs
. 1
und
die
§§ 566a
bis
567a
entsprechend
anzuwenden
.
Erfüllt
der
neue
Erwerber
die
sich
aus
dem
Mietverhältnis
ergebenden
Pflichten
nicht
,
so
haftet
der
Vermieter
dem
Mieter
nach
§ 566
Abs
. 2.
Englisch
BGB 567b If the leased residential space is further disposed of or encumbered by the acquirer , then sections 566 ( 1 ) and sections 566a to 567a are to be applied with the necessary modifications . If the new acquirer fails to perform the duties arising from the lease , then the lessor is liable to the lessee under section 566 ( 2 ) .