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Satz
BGB 567a Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet , durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird , so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs . 1 und des § 567 , wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 567a
Hat
vor
der
Überlassung
des
vermieteten
Wohnraums
an
den
Mieter
der
Vermieter
den
Wohnraum
an
einen
Dritten
veräußert
oder
mit
einem
Recht
belastet
,
durch
dessen
Ausübung
der
vertragsgemäße
Gebrauch
dem
Mieter
entzogen
oder
beschränkt
wird
,
so
gilt
das
Gleiche
wie
in
den
Fällen
des
§ 566
Abs
. 1
und
des
§ 567 ,
wenn
der
Erwerber
dem
Vermieter
gegenüber
die
Erfüllung
der
sich
aus
dem
Mietverhältnis
ergebenden
Pflichten
übernommen
hat
.
Englisch
BGB 567a If , prior to transferring the use of the leased residential space to the lessee , the lessor disposes of the residential space to a third party or encumbers it with a right by the exercise of which the lessee is deprived of or restricted in the use of it in conformity with the contract , then the same applies as in the cases of sections 566 ( 1 ) and 567 if the acquirer has agreed with the lessor to take over the performance of the duties arising from the lease agreement .