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Satz
BGB 567 Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet , so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden , wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird . Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt , so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet , die Ausübung zu unterlassen , soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 567
Wird
der
vermietete
Wohnraum
nach
der
Überlassung
an
den
Mieter
von
dem
Vermieter
mit
dem
Recht
eines
Dritten
belastet
,
so
sind
die
§§ 566
bis
566e
entsprechend
anzuwenden
,
wenn
durch
die
Ausübung
des
Rechts
dem
Mieter
der
vertragsgemäße
Gebrauch
entzogen
wird
.
Wird
der
Mieter
durch
die
Ausübung
des
Rechts
in
dem
vertragsgemäßen
Gebrauch
beschränkt
,
so
ist
der
Dritte
dem
Mieter
gegenüber
verpflichtet
,
die
Ausübung
zu
unterlassen
,
soweit
sie
den
vertragsgemäßen
Gebrauch
beeinträchtigen
würde
.