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Satz
BGB 566d Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist , kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen . Die Aufrechnung ist ausgeschlossen , wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat , nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat , oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 566d
Soweit
die
Entrichtung
der
Miete
an
den
Vermieter
nach
§ 566c
dem
Erwerber
gegenüber
wirksam
ist
,
kann
der
Mieter
gegen
die
Mietforderung
des
Erwerbers
eine
ihm
gegen
den
Vermieter
zustehende
Forderung
aufrechnen
.
Die
Aufrechnung
ist
ausgeschlossen
,
wenn
der
Mieter
die
Gegenforderung
erworben
hat
,
nachdem
er
von
dem
Übergang
des
Eigentums
Kenntnis
erlangt
hat
,
oder
wenn
die
Gegenforderung
erst
nach
der
Erlangung
der
Kenntnis
und
später
als
die
Miete
fällig
geworden
ist
.
Englisch
BGB 566d To the extent that payment of the rent to the lessor is effective in relation to the acquirer under section 566c , the lessee can set off against the claim to rent of the acquirer a claim to which he is entitled against the lessor . Set-off is excluded if the lessee acquires the counterclaim after obtaining knowledge of the passing of ownership , or if the counterclaim becomes due only after the lessee obtains knowledge and after the rent becomes due .