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Satz
BGB 566c Ein Rechtsgeschäft , das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird , insbesondere die Entrichtung der Miete , ist dem Erwerber gegenüber wirksam , soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht , in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt . Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats , so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam , soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht . Ein Rechtsgeschäft , das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird , ist jedoch unwirksam , wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 566c
Ein
Rechtsgeschäft
,
das
zwischen
dem
Mieter
und
dem
Vermieter
über
die
Mietforderung
vorgenommen
wird
,
insbesondere
die
Entrichtung
der
Miete
,
ist
dem
Erwerber
gegenüber
wirksam
,
soweit
es
sich
nicht
auf
die
Miete
für
eine
spätere
Zeit
als
den
Kalendermonat
bezieht
,
in
welchem
der
Mieter
von
dem
Übergang
des
Eigentums
Kenntnis
erlangt
.
Erlangt
der
Mieter
die
Kenntnis
nach
dem
15.
Tag
des
Monats
,
so
ist
das
Rechtsgeschäft
auch
wirksam
,
soweit
es
sich
auf
die
Miete
für
den
folgenden
Kalendermonat
bezieht
.
Ein
Rechtsgeschäft
,
das
nach
dem
Übergang
des
Eigentums
vorgenommen
wird
,
ist
jedoch
unwirksam
,
wenn
der
Mieter
bei
der
Vornahme
des
Rechtsgeschäfts
von
dem
Übergang
des
Eigentums
Kenntnis
hat
.