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Satz
BGB 566. 1 Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert , so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 566. 1
Wird
der
vermietete
Wohnraum
nach
der
Überlassung
an
den
Mieter
von
dem
Vermieter
an
einen
Dritten
veräußert
,
so
tritt
der
Erwerber
anstelle
des
Vermieters
in
die
sich
während
der
Dauer
seines
Eigentums
aus
dem
Mietverhältnis
ergebenden
Rechte
und
Pflichten
ein
.
Englisch
BGB 566. 1 If , after the lessee is given use of the leased residential space , it is disposed of by the lessor to a third party , then the acquirer , in place of the lessor , takes over the rights and duties that arise under the lease agreement during the period of his ownership .