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Satz
BGB 565. 1 Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten , so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein . Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab , so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 565. 1
Soll
der
Mieter
nach
dem
Mietvertrag
den
gemieteten
Wohnraum
gewerblich
einem
Dritten
zu
Wohnzwecken
weitervermieten
,
so
tritt
der
Vermieter
bei
der
Beendigung
des
Mietverhältnisses
in
die
Rechte
und
Pflichten
aus
dem
Mietverhältnis
zwischen
dem
Mieter
und
dem
Dritten
ein
.
Schließt
der
Vermieter
erneut
einen
Mietvertrag
zur
gewerblichen
Weitervermietung
ab
,
so
tritt
der
Mieter
anstelle
der
bisherigen
Vertragspartei
in
die
Rechte
und
Pflichten
aus
dem
Mietverhältnis
mit
dem
Dritten
ein
.
Englisch
BGB 565. 1 If under the lease agreement the lessee is to sublet the leased residential space to a third party on a commercial basis for residential purposes , then upon termination of the lease the lessor takes over the rights and duties under the lease agreement between the lessee and the third party . If the lessor enters into a new lease agreement for subletting on a commercial basis , then the lessee , in place of the previous party to the contract , takes over the rights and duties under the lease agreement with the third party .