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DeutschBGB 564 Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt , so wird es mit dem Erben fortgesetzt . In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt , das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen , nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben , dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind .