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Satz
BGB 564 Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt , so wird es mit dem Erben fortgesetzt . In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt , das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen , nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben , dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 564
Treten
beim
Tod
des
Mieters
keine
Personen
im
Sinne
des
§ 563
in
das
Mietverhältnis
ein
oder
wird
es
nicht
mit
ihnen
nach
§ 563a
fortgesetzt
,
so
wird
es
mit
dem
Erben
fortgesetzt
.
In
diesem
Fall
ist
sowohl
der
Erbe
als
auch
der
Vermieter
berechtigt
,
das
Mietverhältnis
innerhalb
eines
Monats
außerordentlich
mit
der
gesetzlichen
Frist
zu
kündigen
,
nachdem
sie
vom
Tod
des
Mieters
und
davon
Kenntnis
erlangt
haben
,
dass
ein
Eintritt
in
das
Mietverhältnis
oder
dessen
Fortsetzung
nicht
erfolgt
sind
.