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Satz
BGB 563b. 3 Der Vermieter kann , falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat , von den Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 563b. 3
Der
Vermieter
kann
,
falls
der
verstorbene
Mieter
keine
Sicherheit
geleistet
hat
,
von
den
Personen
,
die
nach
§ 563
in
das
Mietverhältnis
eingetreten
sind
oder
mit
denen
es
nach
§ 563a
fortgesetzt
wird
,
nach
Maßgabe
des
§ 551
eine
Sicherheitsleistung
verlangen
.
Englisch
BGB 563b. 3 The lessor may , if the deceased lessee did not provide any security , demand provision of security under section 551 from persons who succeed to the lease under section 563 or with whom it is continued under section 563a.