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Satz
BGB 563b. 2 Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet , sind die Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , verpflichtet , dem Erben dasjenige herauszugeben , was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 563b. 2
Hat
der
Mieter
die
Miete
für
einen
nach
seinem
Tod
liegenden
Zeitraum
im
Voraus
entrichtet
,
sind
die
Personen
,
die
nach
§ 563
in
das
Mietverhältnis
eingetreten
sind
oder
mit
denen
es
nach
§ 563a
fortgesetzt
wird
,
verpflichtet
,
dem
Erben
dasjenige
herauszugeben
,
was
sie
infolge
der
Vorausentrichtung
der
Miete
ersparen
oder
erlangen
.
Englisch
BGB 563b. 2 If the lessee paid rent in advance for a period of time subsequent to his death , the persons who succeed to the lease under section 563 or with whom it is continued under section 563a are obliged to surrender to the heir the sum that they save or gain due to such advance payment .