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Satz
BGB 563b. 1 Die Personen , die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird , haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner . Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein , soweit nichts anderes bestimmt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 563b. 1
Die
Personen
,
die
nach
§ 563
in
das
Mietverhältnis
eingetreten
sind
oder
mit
denen
es
nach
§ 563a
fortgesetzt
wird
,
haften
neben
dem
Erben
für
die
bis
zum
Tod
des
Mieters
entstandenen
Verbindlichkeiten
als
Gesamtschuldner
.
Im
Verhältnis
zu
diesen
Personen
haftet
der
Erbe
allein
,
soweit
nichts
anderes
bestimmt
ist
.
Englisch
BGB 563b. 1 The persons who succeed to the lease under section 563 or with whom it is continued under section 563a are liable together with the heir as joint and several debtors for obligations incurred up to the death of the lessee . In relation to these persons , the heir has sole liability to the extent that nothing else has been specified .