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Satz
BGB 563. 2 Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters , treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein , wenn nicht der Ehegatte eintritt . Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt . Andere Familienangehörige , die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen , treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein , wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt . Dasselbe gilt für Personen , die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 563. 2
Leben
in
dem
gemeinsamen
Haushalt
Kinder
des
Mieters
,
treten
diese
mit
dem
Tod
des
Mieters
in
das
Mietverhältnis
ein
,
wenn
nicht
der
Ehegatte
eintritt
.
Der
Eintritt
des
Lebenspartners
bleibt
vom
Eintritt
der
Kinder
des
Mieters
unberührt
.
Andere
Familienangehörige
,
die
mit
dem
Mieter
einen
gemeinsamen
Haushalt
führen
,
treten
mit
dem
Tod
des
Mieters
in
das
Mietverhältnis
ein
,
wenn
nicht
der
Ehegatte
oder
der
Lebenspartner
eintritt
.
Dasselbe
gilt
für
Personen
,
die
mit
dem
Mieter
einen
auf
Dauer
angelegten
gemeinsamen
Haushalt
führen
.
Englisch
BGB 563. 2 If children of the lessee live in the joint household of the lessee , then these children succeed to the lease on the death of the lessee if the spouse does not succeed . The succession of the civil partner is not affected by the succession of the children of the lessee . Other family members who maintain a joint household with the lessee succeed to the lease on the death of the lessee if the spouse or the civil partner does not succeed . The same applies to persons who maintain a joint household of a permanent nature with the lessee .