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Satz
BGB 560. 4 Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden , so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 560. 4
Sind
Betriebskostenvorauszahlungen
vereinbart
worden
,
so
kann
jede
Vertragspartei
nach
einer
Abrechnung
durch
Erklärung
in
Textform
eine
Anpassung
auf
eine
angemessene
Höhe
vornehmen
.