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Satz
BGB 559a. 3 Ein Mieterdarlehen , eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die baulichen Maßnahmen stehen einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich . Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 559a. 3
Ein
Mieterdarlehen
,
eine
Mietvorauszahlung
oder
eine
von
einem
Dritten
für
den
Mieter
erbrachte
Leistung
für
die
baulichen
Maßnahmen
stehen
einem
Darlehen
aus
öffentlichen
Haushalten
gleich
.
Mittel
der
Finanzierungsinstitute
des
Bundes
oder
eines
Landes
gelten
als
Mittel
aus
öffentlichen
Haushalten
.
Englisch
BGB 559a. 3 A lessee loan , an advance rent payment or a service performed for the lessee by a third party for the construction measures are equivalent to a loan from public authorities . Funds from the financial institutions of the Federal Government or of a Land are deemed to be funds from public authorities .