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Satz
BGB 559a. 1 Kosten , die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden , gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 559a. 1
Kosten
,
die
vom
Mieter
oder
für
diesen
von
einem
Dritten
übernommen
oder
die
mit
Zuschüssen
aus
öffentlichen
Haushalten
gedeckt
werden
,
gehören
nicht
zu
den
aufgewendeten
Kosten
im
Sinne
des
§ 559.
Englisch
BGB 559a. 1 Costs assumed by the lessee or assumed by a third party for the lessee or covered by subsidies from public authorities do not form part of costs spent within the meaning of section 559.