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Satz
BGB 558e Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten , die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden , die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 558e
Eine
Mietdatenbank
ist
eine
zur
Ermittlung
der
ortsüblichen
Vergleichsmiete
fortlaufend
geführte
Sammlung
von
Mieten
,
die
von
der
Gemeinde
oder
von
Interessenvertretern
der
Vermieter
und
der
Mieter
gemeinsam
geführt
oder
anerkannt
wird
und
aus
der
Auskünfte
gegeben
werden
,
die
für
einzelne
Wohnungen
einen
Schluss
auf
die
ortsübliche
Vergleichsmiete
zulassen
.