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Satz
BGB 558a. 4 Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel , der Spannen enthält , reicht es aus , wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt . Ist in dem Zeitpunkt , in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt , kein Mietspiegel vorhanden , bei dem § 558c Abs . 3 oder § 558d Abs . 2 eingehalten ist , so kann auch ein anderer , insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 558a. 4
Bei
der
Bezugnahme
auf
einen
Mietspiegel
,
der
Spannen
enthält
,
reicht
es
aus
,
wenn
die
verlangte
Miete
innerhalb
der
Spanne
liegt
.
Ist
in
dem
Zeitpunkt
,
in
dem
der
Vermieter
seine
Erklärung
abgibt
,
kein
Mietspiegel
vorhanden
,
bei
dem
§ 558c
Abs
. 3
oder
§ 558d
Abs
. 2
eingehalten
ist
,
so
kann
auch
ein
anderer
,
insbesondere
ein
veralteter
Mietspiegel
oder
ein
Mietspiegel
einer
vergleichbaren
Gemeinde
verwendet
werden
.
Englisch
BGB 558a. 4 When making reference to a list of representative rents containing spans , it is sufficient if the rent demanded lies within the span . If , at the time when the lessor makes his declaration , no list of representative rents in which sections 558c ( 3 ) or 558d ( 2 ) have been complied with is available , then another list of representative rents , in particular an outdated one , or a list of representative rents from a comparable municipality may be used .