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Satz
BGB 558. 4 Die Kappungsgrenze gilt nicht , 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt . Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen , ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen . Satz 1 gilt entsprechend , wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 558. 4
Die
Kappungsgrenze
gilt
nicht
, 1.
wenn
eine
Verpflichtung
des
Mieters
zur
Ausgleichszahlung
nach
den
Vorschriften
über
den
Abbau
der
Fehlsubventionierung
im
Wohnungswesen
wegen
des
Wegfalls
der
öffentlichen
Bindung
erloschen
ist
und
2.
soweit
die
Erhöhung
den
Betrag
der
zuletzt
zu
entrichtenden
Ausgleichszahlung
nicht
übersteigt
.
Der
Vermieter
kann
vom
Mieter
frühestens
vier
Monate
vor
dem
Wegfall
der
öffentlichen
Bindung
verlangen
,
ihm
innerhalb
eines
Monats
über
die
Verpflichtung
zur
Ausgleichszahlung
und
über
deren
Höhe
Auskunft
zu
erteilen
.
Satz
1
gilt
entsprechend
,
wenn
die
Verpflichtung
des
Mieters
zur
Leistung
einer
Ausgleichszahlung
nach
den
§§ 34
bis
37
des
Wohnraumförderungsgesetzes
und
den
hierzu
ergangenen
landesrechtlichen
Vorschriften
wegen
Wegfalls
der
Mietbindung
erloschen
ist
.
Englisch
BGB 558. 4 The capping limit does not apply if a duty of the lessee to make compensation payments under the provisions on the reduction of improper subsidisation in housing has lapsed because the public-sector connection has ceased , and to the extent that the increase does not exceed the amount of the most recently payable compensation payment . The lessor may at the earliest four months prior to the cessation of the public-sector connection demand that the lessee inform him within one month of the duty to pay compensation and of its amount . Sentence 1 applies with the necessary modifications if the duty of the lessee to make a compensation payment under sections 34 to 37 of the Residential Housing Subsidisation Act [ Wohnraumförderungsgesetz ] and provisions of Land law issued thereunder has lapsed due to the repeal of rent control .