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Satz
BGB 557b. 2 Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete , von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen , jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben . Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden , soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat , die er nicht zu vertreten hat . Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 557b. 2
Während
der
Geltung
einer
Indexmiete
muss
die
Miete
,
von
Erhöhungen
nach
den
§§ 559
bis
560
abgesehen
,
jeweils
mindestens
ein
Jahr
unverändert
bleiben
.
Eine
Erhöhung
nach
§ 559
kann
nur
verlangt
werden
,
soweit
der
Vermieter
bauliche
Maßnahmen
auf
Grund
von
Umständen
durchgeführt
hat
,
die
er
nicht
zu
vertreten
hat
.
Eine
Erhöhung
nach
§ 558
ist
ausgeschlossen
.
Englisch
BGB 557b. 2 While an indexed rent is applicable , the rent , except for increases under sections 559 to 560 , must remain unchanged for at least one year at a time . An increase under section 559 may only be demanded to the extent that the lessor has carried out structural measures due to circumstances for which he is not responsible . An increase under section 558 is excluded .