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Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 557b. 2 Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete , von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen , jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben . Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden , soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat , die er nicht zu vertreten hat . Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen .
EnglischBGB 557b. 2 While an indexed rent is applicable , the rent , except for increases under sections 559 to 560 , must remain unchanged for at least one year at a time . An increase under section 559 may only be demanded to the extent that the lessor has carried out structural measures due to circumstances for which he is not responsible . An increase under section 558 is excluded .