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Satz
BGB 556b. 2 Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a , 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben , wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat . Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam . Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 556b. 2
Der
Mieter
kann
entgegen
einer
vertraglichen
Bestimmung
gegen
eine
Mietforderung
mit
einer
Forderung
auf
Grund
der
§§ 536a , 539
oder
aus
ungerechtfertigter
Bereicherung
wegen
zu
viel
gezahlter
Miete
aufrechnen
oder
wegen
einer
solchen
Forderung
ein
Zurückbehaltungsrecht
ausüben
,
wenn
er
seine
Absicht
dem
Vermieter
mindestens
einen
Monat
vor
der
Fälligkeit
der
Miete
in
Textform
angezeigt
hat
.
Eine
zum
Nachteil
des
Mieters
abweichende
Vereinbarung
ist
unwirksam
.
Unterkapitel
2
Regelungen
über
die
Miethöhe
Englisch
BGB 556b. 2 The lessee may , notwithstanding a contract provision to the contrary , set off a claim based on sections 536a and 539 or a claim for unjust enrichment for excess payment of rent against a claim for rent , or may exercise a right of retention in relation to such a claim if he has notified the lessor in text form of his intention to do so at least one month prior to the due date of the rent . A deviating agreement to the disadvantage of the lessee is ineffective . Subchapter 2 Provisions on the rent amount