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Satz
BGB 556b. 1 Die Miete ist zu Beginn , spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten , nach denen sie bemessen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 556b. 1
Die
Miete
ist
zu
Beginn
,
spätestens
bis
zum
dritten
Werktag
der
einzelnen
Zeitabschnitte
zu
entrichten
,
nach
denen
sie
bemessen
ist
.
Englisch
BGB 556b. 1 Rent is to be paid at the commencement of the periods of time according to which it is computed but at the latest by the third working day of each such period .