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Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 556. 3 Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen ; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten . Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen . Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen , es sei denn , der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten . Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet . Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen . Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen , es sei denn , der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten .