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Satz
BGB 556. 3 Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen ; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten . Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen . Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen , es sei denn , der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten . Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet . Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen . Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen , es sei denn , der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 556. 3
Über
die
Vorauszahlungen
für
Betriebskosten
ist
jährlich
abzurechnen
;
dabei
ist
der
Grundsatz
der
Wirtschaftlichkeit
zu
beachten
.
Die
Abrechnung
ist
dem
Mieter
spätestens
bis
zum
Ablauf
des
zwölften
Monats
nach
Ende
des
Abrechnungszeitraums
mitzuteilen
.
Nach
Ablauf
dieser
Frist
ist
die
Geltendmachung
einer
Nachforderung
durch
den
Vermieter
ausgeschlossen
,
es
sei
denn
,
der
Vermieter
hat
die
verspätete
Geltendmachung
nicht
zu
vertreten
.
Der
Vermieter
ist
zu
Teilabrechnungen
nicht
verpflichtet
.
Einwendungen
gegen
die
Abrechnung
hat
der
Mieter
dem
Vermieter
spätestens
bis
zum
Ablauf
des
zwölften
Monats
nach
Zugang
der
Abrechnung
mitzuteilen
.
Nach
Ablauf
dieser
Frist
kann
der
Mieter
Einwendungen
nicht
mehr
geltend
machen
,
es
sei
denn
,
der
Mieter
hat
die
verspätete
Geltendmachung
nicht
zu
vertreten
.